
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pflegedienst Niculae GmbH
- 1 Allgemeines
Der Leistungserbringer ist nach § 132 Sozialgesetzbuch V (Gesetzliche Krankenversicherung) zur ärztlich verordneten häuslichen Krankenpflege gem. § 37 SGB V und Familienpflege/ Haushaltshilfe gem. § 38 SGB V und durch Versorgungsvertrag nach § 72 Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) zugelassen. Grundlagen der Erbringung der vertraglichen Leistungen sind der Vertrag gem. §§ 132, 132 a SGB V zur ambulanten Versorgung und der Rahmenvertrag über die ambulante pflegerische Versorgung gem. § 75 Abs. 1 SGB XI, der Versorgungsvertrag, die Vergütungsvereinbarung des Leistungserbringers mit den Kostenträgern sowie die Qualitätsstandards gem. § 80 SGB XI (alte Gesetzesfassung) bzw. § 113 SGB XI (Gesetzesfassung seit 01.07.2008).
Der Leistungserbringer ist berechtigt die Leistungen mit den Pflegekassen und den Krankenkassen abzurechnen. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Abrechnung des Leistungsträgers ebenfalls mit dem Sozialamt der Stadt Münster nach dem SGB XII.
- 2 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend bezeichnet als „AGB“) gelten für alle Verträge, die mit der Pflegedienst Niculae GmbH, (nachfolgend bezeichnet als „Pflegedienst“), und Ihnen als Kunden (nachfolgend bezeichnet als „Kunden“), geschlossen werden. Zudem gelten diese AGB auch gegenüber sonstigen Geschäftspartnern des Pflegedienstes, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nicht zwingend ein Vertragsverhältnis mit dem Pflegedienst voraussetzen. Die AGB gelten für sämtliche Verträge, die im Rahmen der Online-Angebote des Pflegedienstes, durch E-Mail, Online-Formular, Fax, schriftliche Angebote etc. oder direkt mit der Geschäftsführerin Frau Corina Niculae zu Stande kommen, soweit sich aus einer gesondert zwischen den Parteien vereinbarten Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die AGB gelten für natürliche Personen, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden nur anerkannt, sofern diese schriftlich vom Pflegedienst akzeptiert wurden.
(3) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(4) Die AGB gelten in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
- 3 Leistungsumfang
(1) Art und Umfang der Leistungen werden gemäß der Leistungsvereinbarung auf der Vorderseite vereinbart.
(2) Änderungen des Leistungsumfangs können jederzeit – auch mündlich – vereinbart werden. Die Änderungen sollen unverzüglich in der Leistungsvereinbarung nachgetragen oder gestrichen sowie von beiden Vertragsparteien abgezeichnet werden.
(3) Genehmigt die gesetzliche Krankenkasse, die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger die durch Vorlage der vertragsärztlichen Verordnung beantragten Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang und will der Kunde diese gleichwohl in Anspruch nehmen, erstellt der Pflegedienst einen Kostenvoranschlag für diese Leistungen auf Grundlage der zwischen der jeweiligen Krankenkasse und dem Pflegedienst vertraglich vereinbarten Vergütung. Mit Unterzeichnung des Kostenvoranschlags durch den Pflegedienst und den Kunden wird dieser Vertragsbestandteil.
- 4 Vergütungsregelung und Abrechnung mit Sozialleistungsträgern
(1) Der Leistungserbringer rechnet die erbrachten Leistungen, die mit der Pflegekasse, der Krankenkasse und/oder dem Sozialhilfeträger abzurechnen sind, nach den ausgehandelten Entgelten entsprechend des gültigen Entgeltverzeichnisses unmittelbar ab.
(2) Die Preiseliste ist Bestandteil des Vertrages, die dem Kunden ausgehändigt wurde.
(3) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnach-weises, den der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.
- 5 Vergütungsregelung und Abrechnung mit dem/der Leistungsnehmer/in
(1) Nach § 89 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 84 Abs. 4 Satz 2 SGB XI sowie § 120 Abs. 4 Satz 2 SGB XI, dürfen für allgemeine Pflegeleistungen, soweit es nicht anders bestimmt ist, ausschließlich die mit den Pflegekassen vereinbarten Vergütungssätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu der Zahlung verpflichtet ist.
(2) Bei Veränderungen der Vergütungssätze aus neuen Pflegesatzvereinbarungen gilt ein verringerter Vergütungssatz ab dem mit den Pflegekassen vereinbarten Zeitpunkt. Bei Erhöhung eines Vergütungssatzes ist die Vergütung jener Leistungsposition mit dem/der Leistungsnehmer/in neu zu vereinbaren. Der Leistungserbringer teilt hierzu dem/der Leistungsnehmer/in sein Erhöhungsverlangen schriftlich mit und stellt dabei jeden anzupassenden alten Vergütungssatz dem begehrten erhöhten Vergütungssatz gegenüber und berechnet dem/der Leistungsnehmer/in vor, wie sich hierdurch der Gesamtbetrag pro Monat (30-Tage-Monat) voraussichtlich auswirkt. Dem/der Leistungsnehmer/in steht ab Zugang des Erhöhungsverlangens ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Pflegevertrag zu. Wird keine Einigung über das Erhöhungsverlangen erzielt, kann der Leistungserbringer die Leistungsposition ab 2 Wochen nach Zugang des schriftlichen Erhöhungsverlangens mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Kündigungsregelungen des § 9 bleiben durch hiesige Kündigungsregelung unberührt.
(3) Der Leistungserbringer erstellt monatlich eine Rechnung über die Leistungen, die vom/von Leistungsnehmer/in zu zahlen sind. Der Rechnungsbetrag ist in der Frist von 2 Wochen ab Rechnungserhalt zu zahlen.
(4) Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Basis eines Leistungsnach-weises, den der/die Leistungsnehmer/in jeweils am Monatsende gegenzeichnet.
(5) Auf Wunsch des/der Leistungsnehmer/in kann eine Einzugsermächtigung erteilt werden.
(6) War ein vereinbarter Einsatz, der aus von dem/der Leistungsnehmer/in zu vertretenden Gründen ausfallen muss, nicht spätestens 24 Stunden vor dem Einsatzzeitpunkt abgesagt, kann der Leistungserbringer die für den Einsatz vereinbarte Vergütung vom Leistungsnehmer/in verlangen.
(7) Privat abgerechnet werden können folgende Zusatzleistungen:
Bereitschaftseinsätze: Als Bereitschaftseinsätze gelten alle Einsätze, die außerhalb der vertraglich vereinbarten Einsätze abgerufen werden. Der Einsatz beginnt bei Abfahrt von der Dienststelle und endet bei Ankunft an der Dienststelle.
Kosten oberhalb des Sachleistungsbudgets sowie von den Kostenträgern abgelehnte Leistungen.
Privat abgerechnet werden können zusätzlich Leistungen des jeweils gültigen Zusatzkataloges.
- 6 Zusatzkosten gemäß SGB XI
Der Pflegedienst ist verpflichtet, die Kosten betriebsnotwendiger Investitionen nach dem SGB XI gesondert außerhalb der Pflegevergütung den Kunden zu berechnen. Der Pflegedienst ist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen anzupassen. Dies ist spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten schriftlich anzukündigen und zu begründen; insoweit wird auf das Kündigungsrecht hingewiesen. Für geförderte Pflegedienste sowie im Falle des Sozialhilfebezuges des Kunden ist gesetzlich eine behördliche Vereinbarung erforderlich. Der Pflegedienst ist verpflichtet, für die Ausbildung in der Altenpflege eine Abgabe an das Land zu entrichten. Zur Refinanzierung ist er gehalten diese dem Kunden je Hausbesuch mit grundpflegerischen Leistungen nach §§ 36, 38 und 39 SGBXI in Rechnung zu stellen, der von diesem zu tragen ist.
- 7 Leistungserbringung
(1) Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden vom Leistungserbringer durch fachlich qualifiziertes und geeignetes Personal erbracht. Im Rahmen seiner Personalausstattung stellt der Leistungserbringer größtmögliche Kontinuität sicher, damit der/die Leistungsnehmer/in von möglichst wenigen Mitarbeiter/innen betreut wird. Die Leitung des Leistungserbringers bestimmt nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen und der pflegerischen und wirtschaftlichen Notwendigkeit die Personen, die für die Erbringung der vereinbarten Leistung eingesetzt werden.
(2) Soweit der Leistungserbringer vereinbarte Leistungen regelmäßig nicht selbst erbringt, sondern von einem Kooperationspartner ausführen lässt, ist dies im Vertrag unter „Besondere Vereinbarungen“ zu vermerken. Der Leistungserbringer hat auch bei Inanspruchnahme eines Kooperationspartners, die alleinige Gesamtverantwortung für den vereinbarten Leistungsumfang einschließlich der Rechnungsstellung und Zahlungsweise.
(3) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, eine individuelle Pflegeplanung zu erstellen und die jeweils erbrachten Leistungen in einer Pflegedokumentation aufzuzeichnen. Die Pflegedokumentation ist Eigentum des Leistungserbringers und verbleibt nach Beendigung der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungserbringer. Der/die Leistungsnehmer/in ist zur Herausgabe der Pflegedokumentation verpflichtet. Die Pflegedokumentation verbleibt während des Zeitraums der vertraglichen Zusammenarbeit beim Leistungsnehmer/bei der Leistungsnehmerin; es sei denn, eine sichere Aufbewahrung ist dort nicht gewährleistet. Dem /der Leistungsnehmer/in ist jederzeit die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation möglich.
- 8 (Pflege-) Hilfsmittel
Der Leistungserbringer unterstützt den Leistungsnehmer bei Bedarf bei der Beantragung und Organisation von Pflegehilfsmitteln bei den zuständigen Kostenträgern. Die Versorgung erfolgt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen der jeweiligen Pflegekasse.
- 9 Mitwirkungspflichten und Annahmeverzug
(1) Leistungen zu Lasten der Kranken- oder Pflegekasse sowie eines Sozialhilfeträgers setzen eine Mitwirkung des Kunden als Versicherten voraus. Der Kunde wird, soweit er den Pflegedienst in Anspruch nehmen möchte, die erforderlichen Anträge gegenüber den Kostenträgern stellen, aus ärztlicher Sicht erforderliche Verordnungen zur häuslichen Krankenpflege entgegennehmen und an den Pflegedienst weiterleiten. Der Pflegedienst wird den Leistungsempfänger bei der Inanspruchnahme der genannten Leistungen durch Information unterstützen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Pflegedienst mitzuteilen, wenn wesentliche Umstände eintreten, die seine sonstige Pflege und Betreuung nicht mehr als gewährleistet erscheinen lassen, z.B. bei Erkrankung der sonstigen Pflegepersonen.
(2)) Grundlage der Abrechnung sind die tatsächlich vom Kunden in Anspruch genommenen Leistungen. Bietet der Pflegedienst dem Kunden am Leistungsort eine vereinbarte Leistung an, die der Kunde aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht in Anspruch nimmt (Annahmeverzug), kann der Pflegedienst vom Kunden die Vergütung für die vereinbarte Leistung auch verlangen, soweit diese nicht in Anspruch genommen wurde, jedoch nur unter Anrechnung dessen, was der Pflegedienst durch die Nichtinanspruchnahme bzw. durch einen anderweitigen Einsatz des Personals erzielt.
(3) Der Pflegedienst weist darauf hin, dass Vergütungsansprüche nach dem § 8 Punkt 2 und § 5 Punkt 6 vom Kunden selbst und nicht von einem gesetzlichen Kostenträger zu begleichen sind.
- 10 Haftung
(1) Für die Teilnahme am Hausnotruf gilt: Der Leistungserbringer haftet nicht für Leistungen der im Notfall durch die Vermittlung oder auf sonstige Weise für ihn tätig werdenden Dritten.
(2) Er haftet nicht für die Funktionsfähigkeit des Fernsprechnetzes. Hieraus folgt, dass er nicht für Schäden haftet, die dadurch entstehen, dass ein Notruf ihn nicht erreicht oder das Notrufende nicht identifizierbar sind, weil zwischen Hausnotrufgerät und Zentrale keine oder keine stabile oder andauernde Verbindung hergestellt wird.
(3) Der Leistungserbringer haftet nicht für Schäden oder Folgeschäden, die durch ihn entstehen, es sei denn diese beruhen auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln des Leistungserbringers, seiner Erfüllungsgehilfen oder seiner gesetzlichen Vertreter. Für Schäden an der Gesundheit, dem Körper oder dem Leben haftet er, sofern er diese zu vertreten hat. Ebenso haftet er für die Verletzung von Pflichten, die zur Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten) und für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Mitarbeiter, Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen des Leistungserbringers.
- 11 Datenschutz und Schweigepflicht
(1) Die Mitarbeiter/innen des Leistungserbringers sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Zur sorgfältigen Durchführung dieses Pflegevertrages, insbesondere zur Dokumentation des Behandlungsablaufs und der erbrachten Leistungen, aber auch zur Abrechnung, erhebt, speichert und verarbeitet der Leistungserbringer persönliche Daten der Leistungsnehmer/in.
(3) Der/die Leistungsnehmer/in willigt aus freiem Willen ausdrücklich in den Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Leistungserbringer und Hausarzt/-ärztin sowie gesetzlich bestellten Betreuern/innen ein und ist mit deren wechselseitigen Einsichtnahmen in seine dort geführten Krankenakten einverstanden. Der/die Leistungsnehmer/in willigt auch in die Weitergabe der für die Abrechnung der erbrachten Leistungen erforderlichen Daten an seine Krankenkasse, seine Pflegekasse, an Sozialleistungsträger oder an eine private Abrechnungsstelle ein. Die Einwilligungen sind widerruflich.
(4) Die Weitergabe von Daten an sonstige Personen oder Einrichtungen bedarf der gesonderten Einwilligung.
- 12 Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf eine unbestimmte Laufzeit geschlossen. Der Vertrag ist mit einer täglichen Kündigungsfrist durch den/die Leistungsnehmer/in kündbar. Für den Leistungserbringer gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
(2) Darüber hinaus kann der Vertrag aus wichtigem Grunde fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine sachgerechte ambulante Leistungserbringung nicht mehr möglich ist oder die Leistung infolge dauerhafter stationärer Unterbringung oder Ableben oder Wegzuges des/der Leistungsnehmer/in nicht mehr erbracht werden kann. Über den Zeitraum eines zeitweiligen stationären Aufenthaltes des/der Leistungsnehmer/in ruht der Vertrag.
(3) Die Kündigung bedarf grundsätzlich der Schriftform.
- 13 Widerruf
(1) Dem Vertragspartner steht das Recht zu, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen (z.B. per Brief, Fax oder E-Mail). Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses, frühestens jedoch 14 Tage ab Erhalt dieser Belehrung. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Vertragspartner sich an den jeweiligen Ambulanten Pflegedienst wenden und mittels einer eindeutigen Erklärung den Vertrag widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
(2) Folgen des Widerrufs: Wenn der Vertrag widerrufen wird, werden alle Zahlungen, spätestens 14 Tage ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages eingegangen ist. Die Rückzahlung erfolgt mittels Überweisung und es werden keine Entgelte berechnet. Wurde verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so ist ein angemessener Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt bis Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich des Vertrages, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistung, entspricht.
- 14 Änderungen der AGB
(1) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit dem Pflegedienst im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikations-weg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.
(2) Die vom Pflegedienst angebotenen Änderungen werden nur wirksam, wenn der Kunde diese annimmt, gegebenenfalls im Wege der nachfolgend geregelten Zustimmungsfiktion.
(3) Das Schweigen des Kunden gilt nur dann als Annahme des Änderungsangebotes (Zustimmungsfiktion), wenn
– das Änderungsangebot des Pflegedienstes erfolgt, um die Übereinstimmung der vertraglichen Bestimmungen mit einer veränderten Rechtslage wiederherzustellen, weil eine Bestimmung der AGB aufgrund einer Änderung von Gesetzen, einschließlich unmittelbar geltender Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nicht mehr der Rechtslage entspricht oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, auch durch ein Gericht erster Instanz, unwirksam wird oder nicht mehr verwendet werden darf und
– der Kunde das Änderungsangebot des Pflegedienstes nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen abgelehnt hat.
Der Pflegedienst wird den Kunden im Änderungsangebot auf die Folgen seines Schweigens hinweisen.15 Schlussbestimmungen, Schriftform, salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Pflegedienstes.
(2) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
(3) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
